„WER KURZARBEITERGELD ERHÄLT, DEM DROHT NACHZAHLUNG“, schreibt MANN.TV am 02.06.2020 Online.

Im Detail berichtet die Wuppertaler Redaktion um David Kloß weiter:

Corona-Krise: Wer Kurzarbeitergeld erhält, dem droht Nachzahlung – Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele deutsche Unternehmen zur Kurzarbeit übergegangen. Für Arbeitnehmer ist das zwar steuerfrei, dennoch müssen Bezieher mit einer Steuer-Nachzahlung am Jahresende rechnen. Progressionsvorbehalt nennt sich das. Mehr als zehn Millionen Arbeitnehmer in Deutschland sind momentan in Kurzarbeit – und wissen teils nicht, dass sie sich mitunter in einer Steuerfalle befinden. Weil die Pandemie die deutsche Wirtschaft unter Druck setzt, wurden von der Bundesregierung die Kurzarbeitergeld-Regelungen zugänglicher für Unternehmer gemacht. Mussten vor der Pandemie mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmer in einem Betrieb Arbeitsausfall anmelden, damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden konnte, sind es während der Corona-Krise nur noch 10 Prozent. Kinderlose Arbeitnehmer erhalten somit 60 Prozent ihres ausgefallenen Nettolohns, Eltern mit mindestens einem Kind 67 Prozent.

Das dürfte für viele neu sein: Die Steuerklärung ist offensichtlich verpflichtend

Die Bundesregierung hat am 22. April 2020 das Kurzarbeitergeld zudem gestaffelt erhöht. „Wer es für eine um mindestens die Hälfte reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält ab dem vierten Monat 70 Prozent des entgangenen Lohns, mit Kindern 77 Prozent. Ab dem siebten Monat des Bezugs steigt es dann auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent mit Kindern“, erläutert der Verein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

“ Sämtliche Varianten des Kurzarbeitergeldes sind dabei zwar steuerfrei, doch wer es bezieht, ist automatisch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn er mehr als 410 Euro erhält. Wie der Bundesvorsitzende der Steuergewerkschaft, Thomas Eigenthaler, gegenüber der „Süddeutschen Zeitung“ erläuterte, besteht eine Erklärungspflicht für alle, die diese staatliche Leistung bekommen: „Wir als Steuergewerkschaft erwarten, dass dies zu viel Ärger und Unverständnis führen wird“, so Eigenthaler. Dabei greift der erwähnte Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass das eigentlich steuerfreie Kurzarbeitergeld am Jahresende auf das Einkommen aufgeschlagen wird.

Selbst die Deutsche Steuergewerkschaft sieht den Ärger als vorprogrammiert

Damit muss es sehr wohl versteuert werden – was in der Einkommensteuererklärung dann zu einer Nachzahlung führen kann, wie ein Artikel von „Focus“ erläutert. Insbesondere berufstätige Ehepaare können sich laut Lohnsteuerhilfevereinen aufgrund ihres höheren Einkommens auf Nachzahlungen über mehrere Hundert Euro einstellen.“

(Quelle: Mann.TV GmbH)

Unser Bürgermeisterkandidat Henning Bökamp hat dieses Thema mit seinem Steuerberater diskutiert. Der sagt dazu:

Das Perfide am Kurzarbeitergeld ist, dass es ähnlich wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld u. a. grundsätzlich steuerfrei ist. So wird ist es in Medien ja auch meist referiert und manche Politiker lassen sich dafür in den Talkshows noch feiern.

Leider ist dem nicht so.

Die Leistungen wirken sich durch einen sogenannten Progressionsvorbehalt steuererhöhend aus. Das bedeutet, dass bei einem geringeren zu versteuernden Einkommen ein geringerer Steuersatz greift, als bei einem höheren Einkommen ein höherer Steuersatz. Das normal zu versteuernde Einkommen und das dem Progressionsvorbehalt unterliegende KUG werden addiert.

Dieser sich dann ergebende Steuersatz wird dann leider nicht nur auf das KUG sondern auch auf das übrige normale Einkommen angewendet.

Ein Vorschlag könnte hier zumindest sein, diesen Progressionsvorbehalt und seine negativen Auswirkungen auf die betreffenden Bürger zum Beispiel für zwei Veranlagungszeiträume komplett auszusetzen. Alternativ könnte man über Freigrenzen oder Freibeträge für diese Fälle nachdenken. Bei Eheleuten, bei denen eventuell nur einer Kurzarbeitergeld bezieht, empfiehlt es sich nächstes Jahr eine getrennte Veranlagung durchzuführen.

Dadurch wird der Ehepartner mit regulär zu versteuerndem Einkommen nicht mit dem Einkommen belastet, welches dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Fazit: Augen auf und sprechen Sie mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.